Föderaler Flickenteppich bei Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen

In diesem Monat widme ich mich einem oft vernachlässigten Thema: Menschen mit Behinderung. Politisch erhalten sie seit Jahren zu wenig Aufmerksamkeit; meist setzen sich nur Sozialverbände für ihre Belange ein. Auch die Schwerbehindertenvertretungen im politischen Berlin bleiben häufig zu zurückhaltend. In Berlin haben wir zwar Schwerbehindertenvertreter*innen, aber diese sind sehr leise. Das ist bedauerlich. Ich möchte gar nicht über die Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt sprechen. Allerdings zeigt sich weiterhin auf dem Arbeitsmarkt ein mangelndes Engagement der Unternehmen, Menschen mit Behinderung einzustellen. Viel lieber zahlen sie die Ausgleichsabgabe, um keinen behindertengerechten Arbeitsplatz einzurichten.

Ein weiteres Problemfeld ist die uneinheitliche Regelung von Parkerleichterungen in Deutschland. Fast neige ich dazu, von einem Föderalismus in Sachen Parken und Parkerleichterung zu sprechen. Wie bekannt, haben wir 16 Bundesländer. Jedem sollten die Parkplätze, die mit einem Rollstuhl gekennzeichnet sind, bekannt sein. So gibt es den EU-einheitlichen blauen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 und dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BI (blind). Daneben existiert der orange Parkausweis, der bundesweit bestimmte Parkerleichterungen ermöglicht, etwa für Menschen mit den Merkzeichen G (gehbehindert) und B (Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr) sowie einem GdB von mindestens 80, sofern erhebliche Funktionsstörungen vorliegen. Auch bestimmte Darmerkrankungen Erkrankungen wie Morbus Crohn oder Collitus ulcerosa oder ein künstlicher Darmausgang können zum Erhalt berechtigen. Das ist eine ziemlich große Hürde. Der orange Parkausweis berechtigt zum Beispiel zum Parken im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden oder an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbeschränkt, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die föderale Struktur Deutschlands führt jedoch zu weiteren Sonderregelungen: Einige Bundesländer wie Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz vergeben zusätzlich eine gelbe Parkberechtigung, die bereits ab einem GdB von 70 und einer maximalen Gehstrecke von 100 Metern gilt – auch temporär nach Operationen oder Unfällen. Nordrhein-Westfalen hat den bundesweiten orangen Ausweis erleichtert. Sie haben das B für Begleitung im öffentlichen Nahverkehr gestrichen. Es reicht zukünftig das G für gehbehindert und ein GdB von mindestens 70 für Mobilitätseinschränkungen, wenn nur noch eine Rest-Gehfähigkeit von 100 Meter vorliegt. Damit ist das aG für außergewöhnlich gehbehindert knapp verfehlt. Fahren wir nach Saarland. Dort wird aus orange blau. Kein B, sondern G und Grad der Behinderung von 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und / oder der Lendenwirbelsäule, soweit diese sich auf das Gehvermögen auswirken. Wer „nur“ einen GdB von 70 und G hat, benötigt parallel wenigstens noch einen GdB von 50 aufgrund des Herzens und / oder der Lunge. Dieser blaue Ausweis gilt aber nur in Saarland. Diese Vielfalt an Regelungen sorgt für Verwirrung. Abschließend bleibt festzuhalten: Trotz bundesweiter Regelungen kämpfen Sozialverbände in den Ländern weiterhin für Erleichterungen. Die Frage stellt sich, warum diese Verantwortung nicht konsequent auf Bundesebene geregelt wird und Betroffene weiterhin auf länderspezifische Lösungen angewiesen sind.